1453: mit neun Jahren). Da der Beschuldigte mehrfach angab, seit 1994 in der Schweiz zu leben, dürfte es sich vorgängig um Besuche von beschränkter Dauer gehandelt haben (pag. 230; pag. 1004 Z. 50 f.; pag. 1247; pag. 1337). Nach seiner Übersiedelung in die Schweiz wuchs er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in F.________ (Ortschaft) auf und besuchte dort ab der dritten Klasse die Schule (pag. 230; pag. 294.16 Z. 349). Der Beschuldigte hat keine Ausbildung abgeschlossen. Eine Lehre als Autolackierer brach er im zweiten Lehrjahr wegen familiärer Probleme ab (pag.