1247; pag. 1337). Zuvor lebte er bei seinem Vater und seiner Grossmutter in der Dominikanischen Republik (pag. 1316 Z. 6). Dort besuchte er die ersten fünf Jahre der Realschule (pag. 230). Gemäss eigenen Angaben kam der Beschuldigte bereits vor 1994 besuchsweise in die Schweiz, wobei sich Dauer und Hintergrund dieser Besuche im Verfahren nicht eindeutig erstellen liessen (vgl. pag. 294.16 Z. 359 ff.: mit ca. neun Jahren, während ca. einem Jahr zur Wiederbeschaffung des Passes; pag. 1337: Besuche zur Vorbereitung des Familiennachzugs mit acht oder neun Jahren; pag. 1453: mit neun Jahren).