8 7. Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (pag. 1340, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.