Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) gebietet eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Die UN-Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen jedoch im vorliegenden Bereich keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30). Die Kinderinteressen sind im Rahmen der Härtefallprüfung und der Prüfung der Kriterien gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen (so zum Ausländerrecht: Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.1).