III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Mobiltelefone Huawei (Ass. Nr. 207 sowie aus den Effekten) seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei anzuordnen.