): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 26.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als 1.1. das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwiderhandlungen), angeblich begangen im Zeitraum von ungefähr Februar 2016 bis 25. März 2016 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I Urteilsdispositiv); 1.2. A.__