Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und beschränkte sie auf die Landesverweisung, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Einziehung/Vernichtung der beiden Mobiltelefone (pag. 1446). In Anbetracht des Teilrückzugs der Berufung des Beschuldigten zog auch die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilweise zurück und beschränkte sie auf die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die damit verbundenen Kostenfolgen (pag. 1449).