1414 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Strafmass, die Dauer der Landesverweisung und die entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag. 1420 f.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und beschränkte sie auf die Landesverweisung, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Einziehung/Vernichtung der beiden Mobiltelefone (pag.