I. und II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 14 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 413 Tagen wurde auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.