Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 165 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2020 Besetzung Obergerichtssuppleant Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. März 2019 (PEN 2018 1013) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Landesverweisung ...........................................................................................................5 6. Grundlagen................................................................................................................5 7. Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB .......................................................................9 8. Persönliche Situation des Beschuldigten ..................................................................9 9. Härtefallprüfung / Interessenabwägung ..................................................................11 10. Dauer der Landesverweisung .................................................................................14 III. Verfügungen...................................................................................................................15 11. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ..........15 12. Einziehung der Mobiltelefone ..................................................................................15 13. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten .............................................16 IV.Kosten und Entschädigung ............................................................................................16 V. Dispositiv ........................................................................................................................18 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 26. März 2019 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und sprach ihn von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz frei, beides ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten (pag. 1339 f., Ziff. I. und II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 14 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 413 Tagen wurde auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. Weiter verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zu den Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘838.60. Zudem sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von fünf Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (pag. 1340 ff., Ziff. III., Ziff. V. 5. erstinstanzli- ches Urteil). Schliesslich zog die Vorinstanz diverse Gegenstände zur Vernichtung ein, so unter anderem zwei Mobiltelefone Huawei (pag. 1342, Ziff. V. 2. erstinstanz- liches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 5. April 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1363). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 25. April 2019 (pag. 1406 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Mai 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf das Strafmass, die Anordnung einer Landesverweisung, die Einziehung der beiden Mobiltelefone Huawei zur Vernichtung, die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1414 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Beru- fung des Beschuldigten an und beschränkte ihre Anschlussberufung auf das Straf- mass, die Dauer der Landesverweisung und die entsprechende Ausschreibung im Schengener Informationssystem (pag. 1420 f.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und beschränkte sie auf die Landesverweisung, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Einziehung/Vernichtung der beiden Mobiltelefone (pag. 1446). In Anbetracht des Teilrückzugs der Berufung des Beschuldigten zog auch die Generalstaatsan- waltschaft ihre Anschlussberufung mit Schreiben vom 16. Januar 2020 teilweise zurück und beschränkte sie auf die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die damit verbundenen Kostenfolgen (pag. 1449). 3 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. Februar 2020 statt (pag. 1471 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Leumundsbericht (inkl. Betreibungsregisterauszug), ein aktueller Strafregis- terauszug sowie ein ergänzender Führungsbericht des Regionalgefängnisses C.________ eingeholt (pag. 1426; pag. 1452 ff.; pag. 1467 f.; pag. 1469). Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den befristeten Arbeitsvertrag des Beschuldigten bei der D.________ vom 18. Fe- bruar 2020 ein. Dieser Arbeitsvertrag wurde antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1472; pag. 1481). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1473 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1476): 1. Ziff. III. 3. des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Stattdessen sei von einer Landesverwei- sung abzusehen. 2. Ziff. V. 2. des erstinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Die beiden Mobiltelefone Huawei seien dem Beschuldigten herauszugehen. 3. Ziff. V. 5. des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Ausschreibung im Schengener Informations- system sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Staatsanwältin E.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 1482 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 26.03.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als 1.1. das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsumwider- handlungen), angeblich begangen im Zeitraum von ungefähr Februar 2016 bis 25. März 2016 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I Urteilsdispositiv); 1.2. A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich begangen durch Erwerb eines Teleskopschlagstocks ohne Berechtigung im Jahr 2013 oder 2014 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde; 1.3. er aber schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, quali- fiziert begangen im Zeitraum Frühling 2017 bis zum 7. Februar 2018 und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum vom 26. März 2016 bis 7. Febru- ar 2018; 1.4. er dafür verurteilt wurde zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 14 Monate zu voll- ziehen sind und für eine Teilstrafe von 22 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde, unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 413 Tagen, sowie einer Übertretungsbusse von CHF 200.00; 1.5. und die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme von Ass.-Nr. 207 zur Vernichtung eingezogen wurden; 4 II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 2. zur Bezahlung der vollständigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Mobiltelefone Huawei (Ass. Nr. 207 sowie aus den Effekten) seien einzuziehen und zu ver- nichten (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei anzuordnen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung und der beschränkten Anschlussberufung hat die Kammer die Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren, die Einzie- hung der beiden Mobiltelefone Huawei zur Vernichtung und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu überprüfen (pag. 1341 ff., Ziff. III. 3., Ziff. V. 2. und 5. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten neu zu befinden (pag. 1343, Ziff. V. 3. und 4. erstinstanzliches Urteil). Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung der Gene- ralstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Landesverweisung 6. Grundlagen In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1397 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlungen ge- gen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib 5 in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung allerdings nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben in den Wortlaut der Gesetzesbestimmung aufgenommen hätte, wenn dies seinem Willen entsprochen hätte. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der 6 Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; ausführlich 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 und 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5): 1. der Natur und Schwere der Straftat, 2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, 3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, 4. die Nationalität der betroffenen Personen, 5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, 6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, 7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, 8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland, 11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Eine normale familiäre und emotio- nale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen 7 (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 EMRK geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Auch jun- ge Erwachsene, die noch keine eigene Familie gegründet haben, können sich da- her auf Art. 8 EMRK berufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 2.3; Urteil des EGMR in Sachen Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04, insb. §§ 60 und 80). Bei hinreichender Intensität sind auch Be- ziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nich- ten von Bedeutung, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchen- den Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.3). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention; KRK; SR 0.107) gebietet eine Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatli- chen Massnahmen (Art. 3 Abs. 1 KRK). Die UN-Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen jedoch im vorliegenden Bereich keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30). Die Kinderinteressen sind im Rahmen der Härtefallprüfung und der Prüfung der Kriteri- en gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen (so zum Ausländerrecht: Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 4.1). Bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hin- sichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge be- kräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB. «Drogenhandel» führt gemäss der einschlägigen Verfassungsbestimmung zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Okto- ber 2019 E. 1.7.1; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Ausser bei Kriminaltouristen wird die Landes- verweisung überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtli- che Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde Massnahme zu verstehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Ver- hältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten, namentlich qualifizierte Delinquenz mit Betäubungsmitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). 8 7. Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz unter anderem wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt (pag. 1340, Ziff. III. 1. erstinstanzliches Urteil). In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu ver- zichten ist. 8. Persönliche Situation des Beschuldigten Die persönliche Situation des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (pag. 1399 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und ist im Grundsatz auch unstrittig. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Ent- wicklungen ist zusammenfassend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte ist am .________ in der Dominikanischen Republik geboren und wird somit in diesem Jahr 37 Jahre alt (pag. 1004 Z. 42). Er kam am 1. August 1994 mit elf Jahren in die Schweiz (pag. 230; pag. 1004 Z. 50 f.; pag. 1247; pag. 1337). Zuvor lebte er bei seinem Vater und seiner Grossmutter in der Domini- kanischen Republik (pag. 1316 Z. 6). Dort besuchte er die ersten fünf Jahre der Realschule (pag. 230). Gemäss eigenen Angaben kam der Beschuldigte bereits vor 1994 besuchsweise in die Schweiz, wobei sich Dauer und Hintergrund dieser Besuche im Verfahren nicht eindeutig erstellen liessen (vgl. pag. 294.16 Z. 359 ff.: mit ca. neun Jahren, während ca. einem Jahr zur Wiederbeschaffung des Passes; pag. 1337: Besuche zur Vorbereitung des Familiennachzugs mit acht oder neun Jahren; pag. 1453: mit neun Jahren). Da der Beschuldigte mehrfach angab, seit 1994 in der Schweiz zu leben, dürfte es sich vorgängig um Besuche von be- schränkter Dauer gehandelt haben (pag. 230; pag. 1004 Z. 50 f.; pag. 1247; pag. 1337). Nach seiner Übersiedelung in die Schweiz wuchs er bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in F.________ (Ortschaft) auf und besuchte dort ab der drit- ten Klasse die Schule (pag. 230; pag. 294.16 Z. 349). Der Beschuldigte hat keine Ausbildung abgeschlossen. Eine Lehre als Autolackierer brach er im zweiten Lehr- jahr wegen familiärer Probleme ab (pag. 230; pag. 1453). Er arbeitete mehrere Jahre als Metallbauer, danach temporär im Bereich Spezialböden und als Dachde- cker bis Dezember 2017 (pag. 230; pag. 1004 Z. 54). Anschliessend musste er sich saisonbedingt bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Pro Woche verdiente er jeweils rund CHF 700.00. Bei schlechtem Wetter gab es jedoch auch Wochen, in denen er kein Einkommen erzielte. Er lebte dann jeweils von Ersparnissen und konnte sich als DJ noch etwas dazu verdienen (pag. 230; pag. 1004 Z. 54 ff.). Der Beschuldigte befand sich vom 7. Februar 2018 bis 6. April 2019 in Haft (pag. 1412). Dort galt er als beispielhafter Insasse. Gemäss dem ergänzenden Führungsbericht des Regionalgefängnisses C.________ vom 3. Februar 2020 ver- hielt sich der Beschuldigte sowohl gegenüber dem Personal, als auch gegenüber seinen Mitinsassen stets korrekt. Der Umgang mit ihm sei angenehm gewesen. Seine Arbeit in der Wäscherei habe der Beschuldigte bis zum Ende seines Aufent- halts zur vollen Zufriedenheit ausgeübt (pag. 1469). Nach seiner Haftentlassung 9 arbeitete der Beschuldigte temporär als Metallbauer und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘800.00 (pag. 1453). Gemäss Auskunft des Personal- vermittlers sei der Beschuldigte ein äusserst angenehmer und zuverlässiger Mitar- beiter. Er sei stets korrekt und freundlich zu seinen Arbeitskollegen und erstelle seine Arbeitsrapporte seriös und fehlerfrei (pag. 1454). Aufgrund interner Rocha- den verlor der Beschuldigte seine Stelle als Metallbauer im Februar 2020, fand je- doch eine neue Stelle als Gartenarbeiter bei der D.________, die er am 24. Febru- ar 2020 antreten kann (pag. 1473 f. Z. 41 ff.; pag. 1476; pag. 1481). Der Beschuldigte heiratete 2005 seine erste Frau, die brasilianische Staatsangehö- rige G.________. Die Scheidung erfolgte 2014 (pag. 1256). Nun ist er seit Dezem- ber 2016 mit der Dominikanerin H.________ verheiratet (pag. 1247; pag. 1284). Diese lernte er 2010 in der Dominikanischen Republik am Geburtstag seiner Cou- sine kennen (pag. 294.16 Z. 366 f.; pag. 1316 Z. 22 ff.). Sie kam Mitte 2017 mittels Familiennachzug in die Schweiz (pag. 1247; pag. 1284). H.________ hat aus einer früheren Beziehung zwei Kinder im Schulalter, die in der Dominikanischen Republik leben (pag. 1283). An der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte der Beschul- digte, in seiner Ehe laufe es momentan nicht so gut. Sie seien am scheiden (pag. 1473 Z. 29 ff.; vgl. auch pag. 1453). Aus erster Ehe hat der Beschuldigte einen 13-jährigen Sohn, der bei seiner Ex- Frau in I.________ (Ortschaft) lebt. Die Beziehung zu seiner Ex-Frau sowie seinem Sohn ist gut. Der Beschuldigte hat seinen Sohn jedes zweites Wochenende und während den Ferien bei sich (pag. 1005 Z. 91 ff.; pag. 1317 Z. 3 ff.; pag. 1453; pag. 1473 Z. 34 ff.). Der monatliche Unterhaltsbeitrag für seinen Sohn beträgt CHF 400.00 (pag. 1317 Z. 19 ff.). Aus den in den Jahren 2017 und 2018 ausge- stellten Verlustscheinen zu Gunsten des Sozialdienstes I.________ (Ortschaft) in der Höhe von mehreren zehntausend Franken lässt sich indes schliessen, dass der Beschuldigte den Unterhaltsbeitrag nicht regelmässig bezahlt hat (pag. 1456 ff.). Die Mutter des Beschuldigten wohnt in J.________ (Ortschaft); mit ihr pflegt er re- gelmässig Kontakt. Weiter wohnen seine Tante, eine Schwester sowie verschiede- ne Cousins und Cousinen in der Schweiz. Der grösste Teil seiner Verwandtschaft lebt in der Dominikanischen Republik (pag. 1004 Z. 67 ff.; pag. 1338). Auch mit diesen pflegt der Beschuldigte regelmässig Kontakt und ruft sie oftmals an (pag. 1005 Z. 77 f.). 2016 war er letztmals in seiner Heimat, zuvor im Jahre 2010 (pag. 1316 Z. 16; pag. 1337). Der Beschuldigte hat nie Sozialhilfe bezogen (pag. 1248) und kam somit grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst auf. Die erhebliche Verschuldung zeigt jedoch, dass er nicht allen finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnte. Die nicht getilgten Verlustscheine übersteigen CHF 94‘000.00; dazu kommen wei- tere Betreibungen (pag. 1455 ff.). Nicht bezahlt wurden vorab Forderungen von Krankenkassen, der öffentlichen Hand, jedoch auch Arztrechnungen und Unter- haltsbeiträge. Woher die Schulden herrühren, konnte der Beschuldigte nicht schlüssig erklären (vgl. pag. 294.18 Z. 417 ff.; pag. 1317 Z. 30 ff.; pag. 1474 Z. 8 ff.). Dem Einwand der Verteidigung, wonach ein grosser Teil der Schulden nach der Verhaftung des Beschuldigten entstanden sei (pag. 1476), kann nicht gefolgt 10 werden. Die Verteidigung verkennt, dass der Beschuldigte zahlreiche Verlustschei- ne aus den Jahren 2016 und 2017 aufweist (pag. 1456 ff.). Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. Juni 2012 wurde er wegen häuslicher Gewalt (einfa- che Körperverletzung und Drohung) sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland vom 19. Oktober 2012 wegen Tätlichkeiten und Hausfriedens- bruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil (pag. 1467 f.). Der Beschuldigte spricht gemäss eigenen Angaben Spanisch, Portugiesisch, Italie- nisch, Französisch, Deutsch und Englisch, wobei er besser Deutsch als Spanisch schreiben und lesen kann (pag. 294.16 Z. 362; pag. 1005 Z. 100 f.). Gesundheitlich hat der Beschuldigte bei viel Bewegung Schmerzen im linken Knie, er ist jedoch nicht in ärztlicher Behandlung und benötigt auch keine Medikamente (pag. 1454; pag. 1474 Z. 39 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, für ihn selber wäre eine Landesverweisung in Ordnung. Allerdings fühle er sich als Schweizer und habe mehr Bezug zur Schweiz als zu seinem eigenen Land. Sehr bedauern würde er eine Landesverweisung wegen seinem Sohn, den er dann fast nie mehr sehen würde, vielleicht noch einmal pro Jahr in den Ferien. Das wäre schon sehr schade (pag. 1318 Z. 23 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung er- klärte der Beschuldigte, eine Landesverweisung würde alles für ihn bedeuten. Er sei hier aufgewachsen und habe alle seine Kollegen hier. Die einzige Person, die er in der Dominikanischen Republik gehabt habe, sei sein Vater gewesen. Er kön- ne zwar Spanisch, fühle sich dort aber fremd. Auch sein Sohn und seine Mutter würden hier leben. Es wäre dann sehr schwierig, seinen Sohn zu sehen (pag. 1474 Z. 23 ff.). 9. Härtefallprüfung / Interessenabwägung Der Beschuldigte kam im Alter von elf Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz und lebt seither seit knapp 26 Jahren in der Schweiz. Er verbrachte damit einen we- sentlichen Teil seiner Kindheit und Adoleszenz in der Schweiz und besuchte hier ab der dritten Klasse die Schule. Die in der Schweiz verbrachte Zeit war zweifels- ohne prägend. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die berufliche Inte- gration des Beschuldigten in der Schweiz grundsätzlich geglückt ist. Er hat zwar keine Ausbildung abgeschlossen, war jedoch die meiste Zeit arbeitstätig und hat nie Sozialhilfe bezogen (pag. 1401, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die lange Aufenthaltsdauer sowie der hiesige Schulbesuch sprechen zusammen mit der grundsätzlich geglückten beruflichen und sozialen Integration für das Vor- liegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls. Weiter lebt der 13-jährige Sohn des Beschuldigten in der Schweiz. Die Beziehung zwischen den beiden ist gut. Auch wenn der Beschuldigte nicht mit seinem Sohn 11 zusammenlebt, so nimmt er doch regelmässig sein Besuchs- und Ferienrecht wahr. Im Falle einer Landesverweisung würde sein Sohn bei der obhutsberechtigten Mut- ter in der Schweiz bleiben. Kontakte zum Beschuldigten wären einzig noch über elektronische Medien und allenfalls gelegentlich in den Ferien möglich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Da ein Härtefall vorliegt, hat der Beschuldigte gewichtige private Interessen an ei- nem Verbleib in der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dennoch sind diese Interessen zu relativieren. So beschränkt sich der Kontakt zu seinem Sohn auf die Ausübung des Besuchs- und Ferien- rechts. Auch seiner Unterhaltspflicht kommt der Beschuldigte nur teilweise nach. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte zu seinem Sohn eine besonders en- ge Beziehung unterhält, die über ein normales Verhältnis zu einem Kind hinaus- geht, das beim anderen Elternteil lebt. Der Beschuldigte kann den Kontakt zu sei- nem Sohn besuchsweise – und über die elektronischen Medien praktisch täglich – von der Dominikanischen Republik aus pflegen; seine Anwesenheit in der Schweiz ist hierfür nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 3.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Weiter beabsichtigt der Beschuldigte, sich von seiner derzeitigen Ehefrau scheiden zu lassen. Die noch bestehende Ehe fällt folglich bei der Interessensabwägung nicht ins Gewicht. Nebst seinem Sohn unterhält der Beschuldigte zu seiner Mutter und seiner Tante in der Schweiz Kontakt. Die telefonischen Kontakte wird der Be- schuldigte auch von der Dominikanischen Republik aus pflegen können; persönli- che Kontakte werden sich auf die Ferien reduzieren müssen. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis mit seiner Mutter oder seiner Tante hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.2.3). Der Beschuldigte ist zudem wirtschaftlich nur insoweit integriert, als dass er einer Arbeitstätigkeit nachgeht und nicht auf die Unterstützung der Sozialbehörde ange- wiesen ist. Die aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtliche erhebliche Ver- schuldung zeigt jedoch, dass er offensichtlich nicht in der Lage war, sämtliche Kos- ten seines Lebensunterhalts zu decken. Die im Strafregister verzeichneten Vorstra- fen fallen nicht entscheidend ins Gewicht, trüben allerdings dennoch den Leumund. Seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist der Beschuldigte – soweit ersichtlich – nicht mehr straffällig geworden. Allerdings sind seither auch erst rund zwei Jahre vergangen und der Beschuldigte befand sich mehrheitlich in Haft. Somit kann aus seinem Wohlverhalten nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Weiter verbrachte der Beschuldigte immerhin die ersten elf Lebensjahre in der Do- minikanischen Republik. Er besuchte dort fünf Jahre die Schule und spricht die 12 Landessprache. Dass der Beschuldigte allenfalls seine schriftlichen Fähigkeiten in Spanisch noch etwas verbessern muss, stellt kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen). Zudem verfügt der Beschuldigte in der Dominikanischen Republik über ein soziales Netz, lebt dort doch der grösste Teil seiner Verwandtschaft, zu denen er regelmässig Kontakt pflegt. Der Beschuldigte hat keine Ausbildung abgeschlossen. Er hat jedoch in verschie- denen Bereichen Arbeitserfahrungen gesammelt und verfügt dementsprechend über diverse berufliche Fähigkeiten. Entsprechende Tätigkeiten sind grundsätzlich auch in der Dominikanischen Republik denkbar. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse könnte beispielsweise auch eine Anstellung im Tourismussektor in Betracht kom- men. Der Beschuldigte ist nicht in medizinischer Behandlung und mit 37 Jahren in einem Alter, um auch in seiner Heimat eine neue Arbeitsstelle zu finden. Dass der Arbeitsmarkt ausserhalb der Schweiz oftmals nicht dieselben Möglichkeiten bietet, liegt in der Natur der Sache und ist im Rahmen der Interessenabwägung nicht ge- sondert zu berücksichtigen. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte in der Dominikanischen Republik sozial und wirtschaftlich integrieren könnte. Der Aufbau einer neuen beruflichen Existenz erweist sich nach dem Ge- sagten nicht als unmöglich. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist demgegenüber erheblich. Der Beschuldigte hat sich unter anderem der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Die Vorinstanz erachtete es als er- wiesen, dass der Beschuldigte eine Menge von 1‘198 Gramm reinem Kokain zu verantworten hat (pag. 1384, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Schwelle zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wur- de folglich um ein Mehrfaches überschritten. Ins Gewicht fällt schliesslich, dass es sich nicht um einen einmaligen Verstoss handelte, sondern um eine deliktische Tätigkeit von Frühling 2017 bis 7. Februar 2018. Der Beschuldigte betrieb den Betäubungsmittelhandel aus monetären Interessen; eine Abhängigkeit lag bei ihm nicht vor. Der Beschuldigte wurde für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wobei das Geständnis und die Reue und Einsicht bei der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt wurden (pag. 1394 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Wie bereits erwähnt, hat sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäu- bungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Strafta- ten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt (vgl. Ziff. II. 6. vorne; Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.1; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.1; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). In seinem Urteil 2C_358/2019 vom 18. No- vember 2019 hielt das Bundesgericht in einem ausländerrechtlichen Verfahren fest, ob in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern bestehe, sei unerheblich, da angesichts seiner Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und seinen mehreren weiteren Verurteilungen kein tadelloses Verhalten vorliege. 13 Zwar habe das Bundesgericht dieses Kriterium in gewissen Situationen abge- schwächt, jedoch nur bei untergeordneten Verstössen gegen die öffentliche Ord- nung. Bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten könne jedoch von untergeordneten Verstössen keine Rede sein (Urteil des Bun- desgerichts 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Auch aus diesem Urteil geht hervor, dass bei Verstössen gegen das Betäubungs- mittelgesetz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit hoch zu gewichten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bereits bei einer Ver- urteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr («Zweijahresregel») ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung über- wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5 mit Hinweis). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend nicht ersicht- lich. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtli- chen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaf- fungspraxis massiv verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62; Urteil des Bundesge- richts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Der Gesetzgeber nahm mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative die Folgen für Kinder in Kauf (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegt vorliegend die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung auszuspre- chen. 10. Dauer der Landesverweisung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 1341, Ziff. III. 3. erstinstanzliches Urteil). Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 fest, die Rechtsfolge, d.h. die Dauer der Landesverweisung, sei aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (E. 1.3.4). Die Kam- mer berücksichtigt gemäss eigener Rechtsprechung bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ebenfalls das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschul- den des Beschuldigten sowie die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das bestehende Rückfallrisi- ko. Zu berücksichtigen sind zudem die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (vgl. Urteile der 1. Strafkammer des Obergerichts 14 des Kantons Bern SK 18 442 vom 25. Juli 2019 E. V. 19.; SK 18 87 vom 23. Au- gust 2018 E. V. 25.). Das bezüglich der Landesverweisung relevante Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die begangene Katalogtat wiegt – wie aus der rechtskräftigen Freiheits- strafe von 36 Monaten hervorgeht – nicht mehr leicht. Es handelt sich um Betäu- bungsmittelhandel, bei dem ein strenger Massstab gilt, da mit der öffentlichen Ge- sundheit ein wichtiges Rechtsgut gefährdet wird. Dem stehen die privaten Interes- sen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz gegenüber, wobei sein Sohn in rund fünf Jahren volljährig sein wird und dem Besuchsrecht kaum mehr dieselbe Bedeutung wie heute zukommen wird. Die Dauer der Landesverweisung ist vorliegend im untersten Drittel des Rahmens, jedoch angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten nicht am untersten Rand anzusetzen. An- gemessen erscheint eine Dauer von sieben Jahren. III. Verfügungen 11. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ist eine Landesverweisung für sogenannte «Drittausländer» – damit sind Personen ge- meint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – im Schenge- ner Informationssystem (SIS) einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung we- gen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in ei- nem anderen Mitgliedsstaat verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4656/2012 vom 24. September 2015). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt (Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ] sowie Art. 21 und Art. 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]), weshalb diese vorliegend durch das urteilende Gericht anzuordnen ist (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Verteidigung hat denn auch keine spezifischen Einwände gegen die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS vorgebracht. 12. Einziehung der Mobiltelefone Die Vorinstanz zog (unter anderem) zwei Mobiltelefone des Beschuldigten zur Ver- nichtung ein (pag. 1342, Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil). Der Beschuldigte bean- tragt im Berufungsverfahren deren Herausgabe (pag. 1476). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung ei- ner Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, 15 die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauch- bar gemacht oder vernichtet werden. Der Beschuldigte benutzte während des Deliktszeitraums das Mobiltelefon Huawei H1611 mit der Rufnummer .________ (pag. 177; pag. 188). Dieses Gerät wurde auch im Zusammenhang mit dem Drogenhandel und damit zur Begehung einer Straftat genutzt, so für entsprechende Kontakte mit K.________ und mit der ver- deckten Ermittlerin «Esther» (pag. 199; pag. 201 f.; pag. 821.142). Der Beschuldig- te trug dieses Mobiltelefon bei der Betäubungsmittelübergabe bzw. der Festnahme auf sich, entsprechend wurde es in der Beschlagnahmeverfügung und im erstin- stanzlichen Urteil als «Mobiltelefon Huawei, schwarz (aus den Effekten)» aufge- führt (pag. 667.5; pag. 1342, Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil). Dem Extraktionsbe- richt lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte auf dem Gerät unzählige Nach- richten und Kontakte abgespeichert hat. Bei einer Rückgabe des Mobiltelefons könnte er wieder auf seine Kontakte zurückgreifen. Dieses Mobiltelefon ist deshalb praxisgemäss einzuziehen. Das bei der Hausdurchsuchung vom 7. Februar 2018 sichergestellte Mobiltelefon Huawei BLA-L29 Mate 10 Pro («Mobiltelefon Huawei mit Lederhülle [Ass.- Nr. 207]», vgl. pag. 667.5; pag. 1342, Ziff. V. 2. erstinstanzliches Urteil) verfügte über keine SIM-Karte. Die Auswertung dieses Mobiltelefons ergab keine fallrele- vanten Erkenntnisse (pag. 189). Gemäss dem Extraktionsbericht dürfte sich das Gerät nur wenige Tage in Betrieb befunden haben. Es sind einzig fünf Kontakte gespeichert und das Anrufprotokoll zeigt acht Anrufversuche sowie zwei erfolgrei- che Anrufe. Ein Zusammenhang zum Betäubungsmittelhandel lässt sich nicht er- stellen. Dieses Mobiltelefon ist dem Beschuldigten daher nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils auszuhändigen. 13. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). IV. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge der auf die Anordnung einer Landesverweisung, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem und die Einziehung/Vernichtung der beiden Mobil- 16 telefone beschränkten Berufung des Beschuldigten ist die von der Vorinstanz ge- troffene Kostenregelung in Rechtskraft erwachsen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Be- schluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Der Umstand, dass die Kammer dem Beschuldigten das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei mit Leder- hülle (Ass.-Nr. 207) zurückgibt, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht auszurichten. 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. März 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen im Zeitraum von ungefähr Februar 2016 bis 25. März 2016 in L.________ (Ortschaft), M.________ (Ortschaft) und anderswo durch Erwerb bzw. Erlangen und Konsum, resp. Besitz zum Konsum von Cannabis und Kokain eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich began- gen durch Erwerb eines Teleskopschlagstocks ohne Berechtigung im Jahr 2013 oder 2014 in L.________ (Ortschaft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen 1.1. durch Erwerb und Lagern von ca. 800 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 488 Gramm reines Kokain) und anschliessender Veräusserung von ca. 713 Gramm Kokaingemisch (bzw. ca. 435 Gramm reines Kokain), begangen im Zeitraum von Frühling 2017 bis zum 7. Februar 2018 in L.________ (Ortschaft) und M.________ (Ortschaft), 1.2. durch Anstaltentreffen zum Erwerb und Veräussern von 459 Gramm Kokainge- misch (bzw. ca. 326 Gramm reines Kokain), begangen im Zeitraum vom 30. Ja- nuar 2018 bis 7. Februar 2018 in M.________ (Ortschaft), 18 1.3. durch Erwerb und Anstaltentreffen zum Veräussern von 541 Gramm Kokainge- misch (bzw. ca. 384 Gramm reines Kokain), begangen am 7. Februar 2018 in M.________ (Ortschaft); 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum vom 26. März 2016 bis zum 7. Februar 2018 in L.________ (Ortschaft) und M.________ (Ortschaft) durch Erwerb bzw. Erlangen und Konsum, resp. Besitz zum Konsum von Kokain und Cannabis; und in Anwendung der Art. 40 aStGB; Art. 43, 44 Abs. 1, 47, 51, 106 StGB; Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 1 Bst. b, c, d und g, Abs. 3 Bst. a, 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 14 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 413 Tagen wird auf die zu voll- ziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 37‘838.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). D. weiter verfügt wurde: 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt N.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.50 200.00 CHF 6'100.00 amtliche Entschädigung (Mlaw) 12.75 100.00 CHF 1'275.00 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 368.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'268.40 CHF 636.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'905.05 volles Honorar CHF 9'218.75 Reisezuschlag CHF 525.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 368.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10'112.15 CHF 778.65 Total CHF 10'890.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'985.75 19 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt N.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 8‘905.05. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Differenz von CHF 1‘985.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Digitalwaage, grün (Ass.-Nr. 211) - 1 Teleskopschlagstock, schwarz (Ass.-Nr. 218) - 1 Plastiksack mit Verpackungsmaterial (Ass.-Nr. 221) - 1 Schachtel rot mit folgendem Inhalt (Ass.-Nr. 100): - 2 Stoffsäcke - 1 Frischhaltebox - 1 Digitalwaage - diverse Alufolien und Plastikbeutel - 1 Glasfläschchen Xylocain Spray - 49 Gramm Kokain - 87 Gramm Kokain - 541 Gramm Kokain II. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. C. in Anwendung der Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von sieben Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei mit Lederhülle (Ass.-Nr. 207) wird A.________ nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 20 3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei, schwarz (aus den Effekten), wird zur Ver- nichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt N.________ (nur Dispositiv; betreffend Ziff. I. D. 1.) Bern, 20. Februar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 3. Juni 2020) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Zuber Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 21 22