A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen am 20. Oktober 2016 in D.________, durch - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; - Einfache Verkehrsregelverletzung (unvorsichtiges Überholen mit Unfallfolgen, Sachschaden); - Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 103 und 106 aStGB 31 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 1 und 3b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 54 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt