Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'456.35, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 772.75, im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 579.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 27 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.