Die Kammer erachtet eine Reduktion des hierfür geltend gemachten Aufwands um 3 Stunden als angezeigt, zumal der Verteidigung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen werden konnten bzw. mussten. Sodann erschliesst sich der Kammer nicht, inwiefern am 2. Oktober 2019 Arbeiten unter dem Titel «Abschlussarbeiten Dossier» nötig waren, befand sich das vorliegende Verfahren zu diesem Zeitpunkt doch noch im Schriftenwechsel. Dieser Posten ist demnach zu streichen. Damit ergibt sich ein – noch als angemessen - empfundener Aufwand von 14.35 Stunden.