Rechtsanwältin 26 B.________ macht unter dem Titel «Aktenstudium», «rechtliche Abklärungen» und «Abklärung» einen Aufwand von etwa 7 Stunden geltend (wobei hier teilweise auch noch andere Arbeiten erfasst werden). Die Kammer erachtet eine Reduktion des hierfür geltend gemachten Aufwands um 3 Stunden als angezeigt, zumal der Verteidigung die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und entsprechende rechtliche Abklärungen bereits dazumal vorgenommen werden konnten bzw. mussten.