135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 13. Mai 2020 eine (amtliche) Entschädigung von insgesamt CHF 4‘136.80 geltend. Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 18.35 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich auszusprechenden Entschädigung (von insgesamt CHF 4‘315.55) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Rechtsanwältin 26 B.__