II des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs), ergibt sich eine vom Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren auszurichtende amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4‘315.55 (CHF 701.80 + CHF 3‘613.75). Die Abweichung zur Berechnung von Rechtsanwältin B.________ ergibt sich aufgrund einer Rundungsdifferenz. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung in besagter Höhe zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘058.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).