_ zeigt sodann, dass die Vorinstanz die für das Jahr 2018 geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 64.50 bereits inkl. MwSt. in die Berechnungstabelle eingesetzt hat (CHF 70.45), womit die Mehrwertsteuer diesbezüglich doppelt berechnet wurde. Werden die Beträge gemäss der Honorarnote von Rechtsanwältin B.________, welche die Kammer als angemessen erachtet, korrekt in die entsprechenden Berechnungstabellen eingesetzt (vgl. Ziff. II des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs), ergibt sich eine vom Kanton Bern für das erstinstanzliche Verfahren auszurichtende amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4‘315.55 (CHF 701.80 + CHF 3‘613.75).