428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Gemessen an ihren Anträgen unterliegt jedoch auch die Generalstaatsanwaltschaft teilweise. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 3/4 und dem Kanton Bern 1/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat folglich CHF 1‘500.00 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Kanton Bern trägt diese im Umfang von CHF 500.00. 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigung