Die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 400.00 ist im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 260.00, zu asperieren, womit eine vorläufige Gesamtbusse von CHF 860.00 resultiert. Hiervon ist die bereits ausgesprochene Übertretungsbusse in Höhe von CHF 400.00 in Abzug zu bringen, was für das vorliegende Urteil als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. März 2017 eine Übertretungsbusse von CHF 460.00 ergibt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 aStGB). V. Kosten und Entschädigung