42 Abs. 4 aStGB ausgesprochen und beziehen sich damit auf die dazumal (bedingt) ausgesprochene Geldstrafe für das abgeurteilte Vergehen. Die Verbindungsbusse ist deshalb nur in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 20.3 hiervor) und darf im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für die Übertretungen nicht (erneut) berücksichtigt werden. Die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 400.00 ist im Umfang von 2/3, ausmachend rund CHF 260.00, zu asperieren, womit eine vorläufige Gesamtbusse von CHF 860.00 resultiert.