Es ist sodann die rechtskräftige Busse gemäss Strafbefehl vom 24. März 2017 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist von einem Bussenbetrag von CHF 1‘200.00 für das damalige pflichtwidrige Verhalten nach Unfall ausgegangen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149). Allerdings wurde die besagte Übertretung «lediglich» mit einer Busse von CHF 400.00 sanktioniert. Die weiteren CHF 800.00 wurden als Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB ausgesprochen und beziehen sich damit auf die dazumal (bedingt) ausgesprochene Geldstrafe für das abgeurteilte Vergehen.