Für die Tat- und Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in Ziff. 20.2.1 f. hiervor verwiesen werden. Sie gestalten sich auch bei den nunmehr zu beurteilenden Übertretungen gleich. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz für die Übertretungen vom 20. Oktober 2016 ausgesprochene Busse von insgesamt CHF 600.00 als angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht.