Zu beurteilen sind einerseits das pflichtwidrige Verhalten nach einem Unfall mit Sachschaden und die einfache Verkehrsregelverletzung vom 20. Oktober 2016. Andererseits ist auch die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausgesprochene Busse wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Parkschaden zu berücksichtigen und eine Zusatzstrafe zu besagtem Strafbefehl zu bilden (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Ausgegangen wird von den Übertretungen im Rahmen des Vorfalls vom 20. Oktober 2016. 21.2 Gesamtbusse (inkl. retrospektive Konkurrenz) Für die Tat- und Täterkomponenten kann auf die Ausführungen in Ziff.