a SVG verurteilt wird, zu vermeiden. Allerdings kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach im vorliegenden Verfahren auf eine Verbindungsbusse verzichtet werden kann, zumal eine solche (in entsprechender Höhe) bereits mit Strafbefehl vom 24. März 2017 ausgesprochen wurde. Nach dem Gesagten ist eine Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 660.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. März 2017 auszusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.