Abweichungen sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Busse ist bei Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss VBRS-Richtlinien grundsätzlich auf CHF 800.00 festzusetzen, um eine Privilegierung gegenüber einem Täter, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt und zu einer Übertretungsbusse im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG verurteilt wird, zu vermeiden.