106 aStGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der schuldangemessenen Strafe ausmachen. Abweichungen sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).