Der Beschuldigte hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – seit dem Vorfall vom 14. Januar 2017 auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist mithin noch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen 23 und der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 aStGB ist zu gewähren. Das Gericht erachtet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden.