Eine erste Beurteilung erfolgte mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 21). Es kann (gerade noch) davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren und die mit Strafbefehl vom 24. März 2017 unbedingt ausgesprochene Verbindungbusse eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Der Beschuldigte hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – seit dem Vorfall vom 14. Januar 2017 auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen.