H.). Betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie den Verzicht auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte innert weniger Monate (Vorfall vom 20. Oktober 2016 und Vorfall vom 14. Januar 2017) strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und es sich hierbei um ähnliche Vorfälle im Bereich des SVG handelt. Allerdings war im Zeitpunkt der erneuten Delinquenz (14. Januar 2017) die Ersttat vom 20. Oktober 2016 noch nicht beurteilt. Eine erste Beurteilung erfolgte mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag.