Die Kammer geht von einer unveränderten finanziellen Situation des Beschuldigten aus. Dem sich in den Akten befindlichen Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist ein Renteneinkommen in Höhe von CHF 1‘100.00 zu entnehmen (pag. 63). Sodann wies der Beschuldigte – im Jahre 2016 – ein steuerbares Einkommen von CHF 10‘000.00 aus (pag. 68). Der Beschuldigte lebt demnach am Existenzminimum. Der Tagessatz ist somit auf den Mindestbetrag von CHF 30.00 festzulegen. Eine ausnahmsweise Unterschreitung dieses Betrages rechtfertigt sich vorliegend nicht. 20.5 Vollzug der Geldstrafe / Verbindungsbusse