Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit reduzierter AHV-Rente sowie mit Ergänzungsleistungen bestreite. Sie schloss daraus, dass sich der Beschuldigte im Bereich des Existenzminimums bewege, womit ein Tagessatz von CHF 30.00 (praxisübliches Minimum bei Personen mit finanzieller Unterstützung aber vernünftiger Wohnsituation) angemessen erscheine (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 147). Die Kammer geht von einer unveränderten finanziellen Situation des Beschuldigten aus.