34 Abs. 2 aStGB). Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 3) wird für das Massengeschäft empfohlen, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu unterschreiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009; 6B_760/2009 vom 30. Juni 2009). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt mit reduzierter AHV-Rente sowie mit Ergänzungsleistungen bestreite.