Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland demnach 25 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Aufgrund der Unabänderlichkeit der rechtskräftigen Grundstrafe (vgl. theoretische Ausführungen in Ziff. 18 hiervor) sind von den auferlegten 25 Strafeinheiten rund 17 Strafeinheiten asperierend zu der Einsatzstrafe (von 30 Strafeinheiten) hinzuzurechnen, so dass die Strafe auf 47 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Davon sind nun wiederum die rechtskräftig ausgesprochenen 25 Strafeinheiten gemäss Strafbefehl vom 24. März 2017 abzuziehen, so dass eine auszufällende (Zusatz-) Strafe von 22 Strafeinheiten resultiert.