Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens gegenüber den Behörden grundsätzlich korrekt verhalten. Er ist nicht geständig, weswegen ihm unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Die fehlende Einsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Handlungen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz allerdings neutral zu werten. Vom nicht geständigen Beschuldigten darf bzw. kann weder Einsicht noch Reue erwartet werden. Zudem ist es sein gutes Recht, sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens zur Wehr zu setzen.