Weitere Informationen bezüglich der angeordneten Massnahme/n sind dem Auszug nicht zu entnehmen. Der Beschuldigte weist sodann – bis auf die rechtskräftige Verurteilung des im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz nunmehr zu berücksichtigenden Vorfalls – keine Vorstrafen auf (pag. 177). Er hat sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diese Umstände sind neutral zu werten. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat sich der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens gegenüber den Behörden grundsätzlich korrekt verhalten.