Darüber hinaus wurde er von der Zeugin G.________ auch noch auf den Unfall hingewiesen. Der Beschuldigte war, wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, formell fahrberechtigt. Insgesamt kann innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden angemessen. Inwiefern der «subjektive Aspekt» strafschärfend zu berücksichtigen ist, wie dies die Vorinstanz offenbar gemacht hat, erschliesst sich der Kammer nicht.