Der verursachte Fremdschaden ist mit CHF 3‘000.00 nicht allzu hoch ausgefallen. Dem Beschuldigten wäre es sodann ohne Weiteres möglich gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, den Schaden zu regeln und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der Vereitelung abzuwenden. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass er fortgeschrittenen Alters ist und offenbar Probleme mit seinem Gehör hat, zumal das Beweisverfahren aufgezeigt hat, dass ihm das Verursachen eines Unfalls bewusst gewesen ist. Darüber hinaus wurde er von der Zeugin G.________ auch noch auf den Unfall hingewiesen.