Die Kollision ging allerdings allein auf das Manöver des Beschuldigten zurück und ihr liegt ein nicht zu unterschätzender Fahrfehler zugrunde. Am Unfall vom 20. Oktober 2016 war sodann auch eine Drittperson, nämlich die Geschädigte E.________ in ihrem Elektromobil beteiligt. Es ist letztlich dem Zufall zu verdanken, dass «lediglich» ein Sachschaden entstanden ist und der Geschädigten E.________ nichts passiert ist. Der verursachte Fremdschaden ist mit CHF 3‘000.00 nicht allzu hoch ausgefallen.