Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist daher vom Vorfall vom 20. Oktober 2016 auszugehen, zumal dieser – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – verschuldensmässig schwerer wiegt. 20.2 Vorfall vom 20. Oktober 2016 20.2.1 Tatkomponenten Vorweg ist festzuhalten, dass die VBRS-Richtlinien für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vorsehen.