Beim Vorfall vom 14. Januar 2017 kann ohne Weiteres von einem «Bagatellunfall» gesprochen werden (Parkschaden). Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist daher vom Vorfall vom 20. Oktober 2016 auszugehen, zumal dieser – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – verschuldensmässig schwerer wiegt.