Inwiefern die beiden Vorfälle «verschuldensmässig absolut vergleichbar» sind, wie dies die Vorinstanz im Rahmen ihrer Urteilsbegründung aufführt, erschliesst sich der Kammer nicht (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 147). Sodann empfehlen auch die Richtlinien für die