2019, S. 180). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Vorfall vom 20. Oktober 2016 objektiv schwerer wiegt als derjenige vom 14. Januar 2017, zumal die Vereitelung vorliegend im Nachgang eines bedeutenderen Unfalls erfolgte, an welchem nicht nur der Beschuldigte selber, sondern auch eine weitere Person in ihrem Elektromobil beteiligt war. Inwiefern die beiden Vorfälle «verschuldensmässig absolut vergleichbar» sind, wie dies die Vorinstanz im Rahmen ihrer Urteilsbegründung aufführt, erschliesst sich der Kammer nicht (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;