Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen. Bei mehreren Straftatbeständen mit gleichem Strafrahmen ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Grundsätzlich ist es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, bei gleichen Strafen kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden. Denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 180).