20. Vergehen: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 20.1 Vorbemerkungen Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Diese Einsatzstrafe hat das Gericht in der Folge unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen.