der beigezogenen Akten BM 17 6883). Schliesslich spricht auch das Datum des Strafbefehls (24. März 2017) dafür, dass sich der darin abgehandelte Vorfall nicht am 14. Januar 2016, sondern am 14. Januar 2017 abspielte, zumal es sich um einen nur wenig komplexen Sachverhalt handelte und kaum davon auszugehen ist, dass der Erlass eines Strafbefehls über ein Jahr gedauert hätte. Für die Vorgehensweise nach Art. 49 Abs. 1 und 2 aStGB spielt das soeben Gesagte allerdings keine Rolle, zumal nicht der Zeitpunkt des Vorfalls, sondern das Datum der Verurteilung massgebend ist (vgl. Ausführungen in Ziff. 18 hiervor).