Es liegt somit eine vollständige retrospektive Konkurrenz vor. Da für die nunmehr zu beurteilenden Delikte ebenfalls eine Geldstrafe (Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der 19 Fahrunfähigkeit) und eine Busse (einfache Verkehrsregelverletzung, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall mit Sachschaden) ausgesprochen wird, liegen gleichartige Strafarten vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB je eine Gesamtstrafe – als Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl – zu bilden (vgl. Ziff. 20 und 21 hiernach).