Der Beschuldigte wurde darin wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch pflichtwidriges Verhalten nach Parkschaden sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren), einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 21 der beigezogenen Akten BM 17 6883).