Die Strafe ist damit als Geldstrafe auszusprechen. Demgegenüber handelt es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung und dem pflichtwidrigen Verhalten nach Verkehrsunfall um Übertretungen, welche mit Busse bestraft werden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Das Asperationsprinzip gilt dabei auch im Bussenbereich (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB). Der Strafrahmen reicht bis zu CHF 10‘000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 aStGB). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der (rechtskräftige) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. März