19. Strafrahmen, Strafart und Methodik im vorliegenden Fall Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – keine Gründe ersichtlich, welche die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Die Strafe ist damit als Geldstrafe auszusprechen.