BGE 138 IV 113 E. 3.4.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abzustellen (sog. Ersturteil, wobei es sich oft, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt).